Neubaugebiete und Wohnanlagen
Beim Thema städtebaulicher Wohnungsbau verstehen wir von Ecotec uns nicht nur perfekt auf innovative Lösungen rund um den Lärmschutz. Wir beherrschen wenn nötig auch Fachchinesisch.
Nicht ohne Grund: Wer das umfangreichen Regelwerk der Baunutzungsverordnung nicht aus dem eff eff kennt, begeht bei der Lärmschutzplanung Fehler, die nachträglich kaum – oder nur durch Einsatz kostenintensiver Lärmschutzmaßnahmen korrigiert werden können. Daher ist es umso wichtiger, bereits im Vorfeld zur Planungsphase eines Neubaugebietes oder dem Bau neuer Wohnanlagen auf ausreichend Abstand zu Industrie- oder Gewerbegebieten zu achten.
Lärmschutz Bebauungsplanung: Wo Wohnfühlen die Norm ist.
Ob Geräusche als Lärm empfunden werden, ist nur allzu oft Ansichtssache. Genau deshalb werden in der Baunutzungsverordnung Anlagengeräusche von Betriebsstätten, Werken und Lagern sowie von Maschinen und Geräten auf Grundlage der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bemessen – und auf Einhaltung aller Immissionsrichtwerte geprüft. Sollten dabei die gesetzlich festgelegten Normen überschritten werden, müssen Schallschutz- bzw. Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden, um das Genehmigungsverfahren erfolgreich abzuschießen.
Hilfestellung bei der Erstellung eines Bebauungsplans unter dem Aspekt eines aktiven Lärmschutzes, leisten dabei in der Regel die in der Baunutzungsverordnung festgelegten Gebietskategorien. Diese bemessen nicht nur Anlagenlärm durch Gewerbe, Freizeit oder Sport sowie die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (BImSchV) getrennt. Sondern ermöglichen darüber hinaus auch für alle Lärmarten eine Trennung zwischen Tages- und Nachtzeiten.
Die Bundes-Immissionsschutzverordnung: Kein Buch mit sieben Siegeln.
Bei der Planung von Neubaugebieten und Wohnanlagen gilt: Keine Kompromisse! Nicht ohne Grund verpflichtet die bereits im Jahr 2002 erlassene EG-Umgebungslärmrichtlinie alle Mitgliedsstaaten, mögliche Belastungen durch Umgebungslärm in Lärmkarten zu katalogisieren und darzustellen.
So ermöglicht die Richtlinie – die in Deutschland das Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 47a bis f BImSchG) umfassend ergänzt – die Ausarbeitung von Aktionspläne zur Lärmminderung. Zum Beispiel in Ballungsräumen, auf Hauptverkehrsadern oder in der Nähe von Großflughäfen. Sie sehen: Wir bringen Sie auch durch den Behördendschungel sicher ans Ziel.